Delisting an der Börse – Definition & Beispiel
Werden die Aktien eines Unternehmens von der Börse genommen, wird der Vorgang als Delisting bezeichnet. Die Aktien sind dann nicht mehr im regulären Markt über die Börse handelbar. Beim Börsenrückzug werden das reguläre Delisting und das „kalte“ Delisting unterschieden.
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Stand der Tabelle / Letztes Update: 14.11.2024
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Reguläres Delisting – Erklärung
Als reguläres Delisting wird der vollständige Rückzug aus dem geregelten Börsenhandel bezeichnet, der auf Beschluss der Hauptversammlung mit einem entsprechenden fairen Übernahmeangebot an die Aktionäre erfolgt. Das Delisting erfolgt dann auf Antrag des Emittenten. Das kommt zum Beispiel vor, wenn der Vorstand eines Unternehmens den umfassenden Publizitätspflichten nach dem Aktienrecht nicht mehr nachkommen will oder die Aktie am Markt kaum noch Anklang findet, sodass sich der Aufwand für den Börsenbetrieb nicht mehr lohnt.
Hierbei handelt es sich dann um ein vollständiges Delisting. Die Aktien von delisteten Unternehmen können manchmal jedoch weiterhin im Freiverkehr einiger Börsen gehandelt werden. Manhmal wird dann von einem Downgrading gesprochen. Ein Downgrading ist dagegen die Auslistung vom qualifizierten Freiverkehr in den unregulierten Freiverkehr. Manche Unternehmen entscheiden sich für ein abgestuftes Delisting, bei der die Aktie stufenweise aus den geregelten Handel in den qualifizierten Freiverkehr und schließlich in den Freiverkehr verlagert wird.
Das Delisting kann im umgekehrten Fall auch zwangsweise erfolgen, etwa wenn die Börsenaufsicht zu dem Schluss kommt, dass ein ordnungsgemäßer Handel an der Börse nicht mehr möglich ist, etwa weil die Liquidität ausgetrocknet ist und kaum Informationen zum Unternehmen veröffentlicht werden. Auch die Insolvenz eines Unternehmens hat regelmäßig ein Delisting der Aktie zur Folge.
Was ist ein „Kaltes“ Delisting?
Als kaltes Delisting wird ein Börsenrückzug bezeichnet, der aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgt, zum Beispiel bei einem Squeeze Out, bei einer Verschmelzung oder bei einem Rechtsformwechsel. Bei einem Squeeze Out gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Mehrheitsaktionär über. Besitzt der Mehrheitsinvestor mehr als 95 % des Grundkapitals kann er die Minderheit der Aktionäre dann zwangsweise gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aus dem Unternehmen drängen. Durch Beschluss des Vorstands und Aufsichtsrates kann jedoch ebenfalls eine „kaltes“ Delisting erfolgen.
Rechliche Folgen eines Squeeze Outs
Seitdem der Bundesgerichtshof im Jahr 2013 entschieden hat, dass keine Verpflichtung besteht, den Aktionären ein Übernahmeangebot für die Aktien zu machen, reicht allein der Beschluss des Vorstandes der Aktiengesellschaft aus, um ein Unternehmen von der Börse zu nehmen. So manch ein Anleger wird ein Lied davon singen können, als er auch einmal auf seinen Depotauszug schaute und der Wert der delisteten Aktien auf einmal auf null stand. Der BGH hatte seine Entscheidung seinerzeit damit begründet, dass der Wert und die Substanz der Aktien ja nicht verloren ginge. Lediglich die Handelbarkeit an der Börse ginge durch des Delisting verloren.
Das Delisting selbst habe auch keine Auswirkungen auf den Aktienkurs. Das Problem ist, dass ein geplantes Delisting zwar mit einer Adhoc-Mitteilung veröffentlicht werden muss, die Aktionäre sich indes jedoch selbst Informationen über das Unternehmen versorgen müssen. Nicht jeder Kleinanleger verfolgt jedoch täglich die Mitteilungen von Unternehmen. Die Depotbanken sind ebenfalls nicht verpflichtet Anleger bei einem Delisting zu informieren.
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Was passiert mit dem Aktienpreis?
Beschwerden bei Delistings sind seit dem gang und gäbe. Viele betroffene Anleger geraten, wenn sie vom Delisting, später erfahren in Panik und verkaufen ihre Aktien dann oft auch unter Wert. Leider gibt es auf dem Markt viele windige Anbieter, die eine solche Situation und die Unerfahrenheit der Anleger ausnutzen. Anlegerschützer üben regelmäßig Kritik an der Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
Der Grund ist, dass die Praxis zeigt, das der Wert einer Aktie nach der Veröffentlichung eines bevorstehenden Delisting oftmals drastisch sinkt. Das früher verpflichtende Übernahmeangebot hatte einen solchen Schaden für die Anleger hingegen verhindert. Diese „Bremse“ nach unten ist seit dem Urteil nicht mehr vorhanden.
Beispiele 2020
Im April dieses Jahres machte beispielsweise der Börsenrückzug der Axel Springer SE Schlagzeilen. Das Delisting erfolgte nach Aussagen von Vorstandschef Matthias Döpfner im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie und um sich für weiteres Wachstum besser aufzustellen.
Ebenfalls spektakulär vom Markt genommen wurde in den USA in diesem Jahr die Aktie von Luckin Coffee. Das Unternehmen hatte seine Bilanzen gefälscht, in dem Läden in den Zahlen geführt wurden, die gar nicht existierten.
Im letzten Jahr wurde wegen der verhängten Sanktionen bereits die Huawei Aktie als weiteres prominentes Beispiel von der NYSE genommen.
Aufgepasst heißt es auch bei anderen chinesischen Aktien, die als ADRs in den USA gehandelt werden. Die Handelsspannungen zwischen den beiden Ländern könnten in dem einen oder anderen Fall zu weiteren Delistings von Amts wegen führen. Betroffen wären in diesem Fall möglicherweise nicht nur Einzelengagements in chinesische Aktien, sondern auch ETFs, wie auf den MSCI in dem etwa 230 chinesische Aktien aufgenommen wurden.
Wer sich informieren möchte, welche Aktien aktuell zum Delisting anstehen, kann auf den Webseiten der Börse die entsprechende Listen einsehen.
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